Tödliche Bissattacke: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Untersagung der Hundehaltung in der Gemeinde Naarn großteils

Nach der tödlichen Bissattacke mehrerer American Staffordshire Terrier auf eine Joggerin im Oktober 2023 in Naarn im Machland untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Naarn der Hundehalterin mit Bescheid die Haltung ihrer vier American Staffordshire Terrier sowie aller sonstigen Hunde dieser Rasse.

Gegen diesen Bescheid erhob die Hundehalterin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und monierte im Wesentlichen Verfahrensmängel und die Unrechtmäßigkeit der Untersagung, da keine nähere Begründung der Prognose erfolgt sei, die Rangordnung der Eingriffsintensität nicht geprüft worden sei, kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und darüber hinaus formale Unzulässigkeiten vorliegen würden.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass der Bescheid in Bezug auf die vier benannten American Staffordshire Terrier der Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen des Oberösterreichischen Hundehaltegesetzes (Oö. HHG 2002) 1) zu bestätigen war.

Nach den Regelungen des Oö. HHG 2002 ist die Haltung eines Hundes zu untersagen, wenn der Halter oder die Halterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Diesbezüglich war vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens samt mündlicher Verhandlung – eine Prognoseentscheidung zu treffen, die negativ ausfiel: Der schwerwiegende Vorfall vom Oktober 2023, der zum Tod eines Menschen und in der Folge zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung führte, sowie die Verantwortung der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtfertigt die Annahme, dass die Beschwerdeführerin auch künftig nicht in der Lage ist, Hunde so zu halten, dass Gefährdungen oder Belästigungen verhindert werden. Die Untersagung der Haltung der genannten Hunde war daher erforderlich, um weiteren Gefährdungen durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hundehaltung entgegenzuwirken.

In Bezug auf die Untersagung der Haltung sämtlicher Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier war der Bescheid hingegen zu korrigieren. Hundehalteverbote können nach der derzeit in Geltung stehenden Fassung des oberösterreichischen Hundehaltegesetzes stets nur im Hinblick auf einen bestimmten Hund ausgesprochen werden. Die Möglichkeit, über eine Person ein auf bestimmte Rassen bezogenes Hundehalteverbot bzw. ein generelles Hundehalteverbot zu verhängen, besteht nach aktueller Gesetzeslage nicht. Dies hat der Gesetzgeber in den Materialien zur geltenden Rechtslage klar zum Ausdruck gebracht und den Vorfall nunmehr zum Anlass genommen, eine Neufassung des Oö. Hundehaltegesetzes vorzunehmen (siehe dazu den Begutachtungsentwurf zum Oö. HHG 20242)).

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-050303) abgerufen werden.

Mag. Markus Kitzberger Vizepräsident

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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