VKI holt 39 Millionen Euro für Verbraucher:innen zurück

Tätigkeitsbericht 2025 verzeichnet 234 Verfahren und eine Erfolgsquote von 94 Prozent 

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat seinen Tätigkeitsbericht zur Rechtsdurchsetzung im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) für das Jahr 2025 vorgelegt. Im vergangenen Jahr führte der VKI 234 Gerichtsverfahren – Musterprozesse, Verbandsklagen, Exekutionsverfahren und Sammelklagen – und war dabei in 94 Prozent der Fälle zur Gänze oder überwiegend erfolgreich. Über seine Sammelaktionen holte der VKI rund 39 Millionen Euro für knapp 180.000 Konsument:innen zurück. 

Klageschwerpunkte: Phishing, Online-Plattformen, Reise, Streaming

Einen zentralen Schwerpunkt bildeten Verfahren wegen Phishing-Betrugsfällen. Bei der Ombudsstelle für Zahlungsprobleme im BMASGPK hatten sich zwischen 2023 und 2025 über 700 Betroffene gemeldet. In rund 10 Prozent der Interventionsfälle lehnten die  Banken eine außergerichtliche Erstattung zunächst unter Berufung auf ein vermeintliches Verschulden der Betrugsopfer ab, erfüllten die Ansprüche der Betroffenen aber nach Einbringung einer Klage durch den VKI weitgehend. 

Im Fokus standen auch internationale Online-Plattformen. Gegenstand der Verfahren waren Verstöße gegen Informationspflichten, mangelnde Transparenz bei Werbung, Rankings und Empfehlungssystemen sowie Defizite beim Schutz Minderjähriger. Weitere Verfahren betrafen die Bekämpfung von Dark Patterns, aggressiv vermarktete Online-Coaching-Angebote und die Nutzung personenbezogener Daten von Plattform-Nutzer:innen für KI-Trainingszwecke ohne aktive Einwilligung der Betroffenen. 

Weitere Schwerpunkte der Klagetätigkeit betrafen unzulässige Preisänderungsklauseln bei Streaming-Anbietern, die Durchsetzung von Verbraucherrechten gegen Fluglinien, Reiseveranstalter und Versicherungsunternehmen, Mogelpackungen, Shrinkflation-Praktiken sowie irreführende Preiswerbungen.

EuGH-Verfahren: Grundsatzfragen des Verbraucherrechts in Luxemburg

Der VKI trägt durch Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur unionsweiten Klärung verbraucherrechtlicher Fragen bei. 2025 waren insgesamt fünf solcher Verfahren anhängig bzw. wurden entschieden. Der EuGH hat in einem Verfahren entschieden, dass es sich bei einem Streamingdienst um eine digitale Dienstleistung handelt, wenn diese einen dynamischen Charakter aufweist. Diese Einordnung ist entscheidend dafür, dass Kund:innen bei Streaming-Abos ihr Rücktrittsrecht nicht verlieren (s. Verfahren gegen Sky Österreich). In einem weiteren VKI-Verfahren stellte der EuGH klar, dass Fluglinien, die Flüge annullieren, den Kund:innen eines  Fluges nicht nur den Ticketpreis, sondern auch die Vermittlungsprovision erstatten müssen, selbst wenn ihnen deren genaue Höhe zuvor nicht bekannt ist (s. Verfahren gegen KLM). 

Neues Klageregime QEG erstmals im Einsatz

Seit Inkrafttreten der Verbandsklagen-Richtlinie (VRUN) im Jahr 2024 ist der VKI als qualifizierte Einrichtung berechtigt, Verbandsklagen nach dem Qualifizierte-Einrichtungen-Gesetz (QEG) zu führen. 2025 stützte der VKI 33 Unterlassungsklagen auf diese neue Anspruchsgrundlage, darunter Verfahren gegen Online-Plattformen, irreführende Rabattwerbung im Lebensmittelhandel, betreffend die Verrechnung von Handgepäcksgebühren durch Fluggesellschaften und in Zusammenhang mit Geschäftsmodellen rund um Besitzstörungen bei Kfz.

Strafen in Exekutionsverfahren

In vom VKI eingeleiteten Exekutionsverfahren verhängten die Gerichte im Jahr 2025 Geldstrafen in Höhe von insgesamt 280.000 Euro gegen Unternehmen, die trotz rechtskräftiger Urteile weiterhin gegen Verbraucherrecht verstießen – darunter Strafen von 75.000 Euro gegen ein Fitnessstudio sowie 70.000 Euro gegen einen Optikkonzern wegen irreführender Preiswerbung.

39 Millionen für Verbraucher:innen durch Sammelaktionen

Der VKI führt seit mehr als 20 Jahren Sammelaktionen und Sammelklagen durch, um Verbraucherrechte nicht nur im Einzelfall, sondern mit Wirkung für viele durchzusetzen. Diese stehen oft in Zusammenhang mit zuvor erzielten Urteilen. 2025 konnte der VKI für knapp 180.000 Konsument:innen insgesamt rund 39 Millionen Euro zurückholen. Mehr als 6 Millionen Euro wurden von Banken wegen nicht offengelegter Bestandsprovisionen bei Fondsprodukten refundiert. Die Versicherungsbranche zahlt wegen unzulässiger Kostenklauseln bei Lebensversicherungen rund 10.000 Betroffenen einen Betrag im zweistelligen Millionenbereich zurück. Mehr als 1.000 Kreditnehmer:innen erhielten Kreditbearbeitungsgebühren von der WSK Bank zurück.

„Effektiver Konsumentenschutz braucht eine starke Rechtsdurchsetzung. Mit Musterprozessen, Verbandsverfahren und Sammelaktionen verschafft der VKI Konsument:innen Zugang zum Recht und sorgt dafür, dass Verbraucherrechte nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern tatsächlich durchgesetzt werden“, kommentiert Dr. Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI. „Erfolgreiche Verfahren wirken auch präventiv: Sie tragen zu faireren Märkten bei und verhindern, dass sich Gesetzesverstöße wirtschaftlich auszahlen.“

„Der heurige Bericht zeigt einmal mehr, wie wichtig eine schlagkräftige Rechtsdurchsetzung für Verbraucher:innen ist. Insbesondere beim Thema Phishing sehen wir im Rahmen der Ombudsstelle für Zahlungsprobleme, wie viele Menschen betroffen sind – und dass diese ohne die Klagetätigkeit des VKI oftmals nicht entschädigt würden. Die Zahlen des VKI-Tätigkeitsberichts belegen, dass sich diese Marktkontrolle auszahlt – für die Verbraucher:innen ebenso wie für den fairen Wettbewerb in Österreich“, sagt Ulrike Königsberger-Ludwig, Staatssekretärin für Konsumentenschutz vom BMASGPK.

Reformbedarf bei Musterprozessen, Exekutionsstrafen und im Kollektivrechtsschutz

Der VKI weist im Bericht auch auf gesetzlichen Reformbedarf hin: So gelinge es Prozessgegnern häufig, richtungsweisende Entscheidungen in Musterprozessen zu verhindern. „Damit wird der Zweck des Musterverfahrens – Rechtssicherheit und eine Klärung der Rechtslage für eine Vielzahl Betroffener – konterkariert“, so Leupold. Zudem sei der seit der Exekutionsordnungs-Novelle 2000 unveränderte Strafrahmen von maximal 100.000 Euro bei finanzstarken Unternehmen oft kein ausreichender Anreiz für titelkonformes Verhalten. Um auch bei den bei Verbraucherstreitigkeiten üblichen Streu- und Bagatellschäden eine effiziente Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, empfiehlt der VKI die Einführung praxistauglicher Gewinnabschöpfungs- und Beseitigungsansprüche der Verbände. 

Über den Autor

Markus Raich
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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