Die im Jahr 2014 anstelle der befristeten Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension eingeführten Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen sowie Rehabilitations- und Umschulungsgeld sollten den Wiedereinstieg gemindert arbeitsfähiger Personen in die Arbeitswelt erleichtern. 12 Jahre später zeigt sich, dass die erhofften Effekte ausgeblieben sind. Anstatt die Betroffenen in den Arbeitsmarkt wieder einzugliedern, dient Rehabilitationsgeld überwiegend als Vorstufe zur Pension. Nun legt die Arbeiterkammer Oberösterreich Vorschläge zur Neugestaltung im Sinne der Versicherten vor.
„Die Praxis zeigt, dass die Zahl der Versicherten, die Rehabilitationsgeld beziehen, größer ist als ursprünglich erwartet. Die erhofften Erfolge blieben aus und die Unzufriedenheit bei den betroffenen Menschen ist groß“, kritisiert AK-Präsident Stangl die Reform aus dem Jahr 2014. Nur eine sehr kleine Gruppe Versicherter hat die Möglichkeit, an den beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Im Jahr 2025 wurden 48.175 Anträge auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Invaliditätspension-Neu ab Jahrgang 1964) gestellt. Rund 74 Prozent davon wurden abgelehnt. Unter diesen Ablehnungen waren aber nur 8.109 (rund 23 Prozent) wegen Rehabilitationsgeldes und 23 (rund 0,1 Prozent) wegen beruflicher Rehabilitation.
In Zusammenarbeit mit der AK Oberösterreich hat Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Kammler (Vorständin des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht der Johannes Kepler Universität Linz) die Situation rechtlich analysiert und Maßnahmen abgeleitet. Aus Sicht der AK ließe sich damit im Rehabilitationsbereich ein funktionierendes und zukunftsorientiertes System schaffen.
Antragstellung muss für Versicherte verständlich sein
Aktuell müssen Versicherte einen Antrag auf Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einreichen. Der Antrag wird dabei vorrangig als An-trag auf Rehabilitation gewertet. Das führt zu falschen Erwartungshaltungen bei den Versicherten, da eine Pension beantragt wird, jedoch Rehabilitation vorgeschrieben wird. Aus Sicht der Arbeiterkammer sollte der Weg anders gedacht werden: Ein Antrag sollte auf Rehabilitation gestellt werden und zugleich als Antrag auf Pension aufgrund verminderter Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Dadurch wird der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension” bereits bei der Antragstellung für die Versicherten deutlich.
Unabhängiges Kompetenzzentrum für Begutachtungen schaffen
Aktuell sind mehrere Behörden und Versicherungsträger während des Verfahrens involviert. Das führt für die Versicherten zu vermeidbaren Schwierigkeiten. Eine zentrale und einheitlich zuständige Stelle könnte die Koordination der Leistungen verbessern und den Versicherten als konkrete Ansprechpartnerin dienen. Die Begutachtung sollte dabei von diesem in der Sozialversicherung angesiedelten Kompetenzzentrum durchgeführt werden. Um die Qualität zu verbessern ist es zusätzlich notwendig, die Begutachtungspraxis zu evaluieren.
Belastungen beim Übergang von Krankengeld zu Reha-Geld
Der Übergang von Krankengeld zu Rehabilitationsgeld ist aktuell starr und lückenhaft. Auch wenn die oder der Versicherte weiter arbeitsunfähig ist, endet der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der Höchstdauer. Das kann zu erheblichen, existenzgefährdenden und belastenden Situationen für die Versicherten führen, da sie ihre Ansprüche zwischen Arbeitsmarkservice, PVA und Österreichischer Gesundheitskasse klären müssen. Deshalb plädiert die AK dafür, das Krankengeld in Härtefällen solange zu gewähren, bis die Versicherten Anspruch auf eine Versicherungsleistung wie Arbeitslosengeld oder Rehabilitationsgeld haben oder Entgelt vom Arbeitgeber erhalten.
Rehabilitation mit konkretem Arbeitsplatz schaffen
Berufliche Rehabilitations-Maßnahmen sind aktuell oft abstrakt und wenig an den konkreten Arbeitsplatz angebunden. Die medizinischen Maßnahmen beschränken sich teilweise auf „Abwarten”. Das vergrößert die Distanz zum Arbeitsmarkt. Aus Sicht der AK sollten die beruflichen Maßnahmen zur Rehabilitation stärker auf einen konkreten Arbeitsplatz ausgerichtet sein. Dabei würden die Maßnahmen im Betrieb des Arbeitgebers stattfinden. Bei erfolgreicher Rehabilitation könnte die oder der Versicherte unmittelbar weiter eingesetzt werden, ohne dass eine Einarbeitung notwendig wäre.
Prävention und frühe Intervention verbessern
Die aktuellen Präventionsmaßnahmen sind wenig wirksam. Dabei würden vorbeugende Beratung und frühzeitiges Eingreifen die Gesundheit der Versicherten verbessern und Kosten senken. Sobald eine drohende geminderte Arbeitsfähigkeit absehbar ist, sollen Krankenversicherungsträger früher beraten und über vorbeugende Maßnahmen aufklären. Dazu muss der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowohl in der Pensions- als auch in der Krankenversicherung verankert werden. Die Zuständigkeit für Reha-Maßnahmen aus diesem Versicherungsfall sollte beim Krankenversicherungsträger liegen.

AK-Präsident Andreas Stangl und Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Barbara Kammler, Vorständin des Instituts für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Johannes Kepler Universität Linz.
Fotocredit: AK OÖ / Wolfgang Spitzbart



