Bahnbrechender Erfolg der AK OÖ beim EuGH: Pflegekarenzgeld

gebührt auch, wenn zu pflegende nahe Angehörige im EU-Ausland leben

Ein in Österreich beschäftigter Arbeitnehmer musste im Jahr 2022 seinen schwer kranken Vater pflegen, der in Italien lebte. Obwohl der Arbeitnehmer eine Pflegekarenzvereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen hatte, verweigerte ihm das Sozialministeriumservice als zuständige Behörde das Pflegekarenzgeld mit der Begründung, sein Vater beziehe in Österreich kein Pflegegeld. Die Arbeiterkammer Oberösterreich klagte gegen diese Entscheidung bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam nun Recht. „Dieses Urteil ist bahnbrechend und gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Wer nahe Angehörige in einem anderen EU-Land pflegt, hat in Zukunft Anspruch auf Pflegekarenzgeld“, betont AK-Präsident Andreas Stangl.

Im Juli 2022 hatte die Arbeiterkammer Oberösterreich für den seit vielen Jahren in Österreich beschäftigten Arbeitnehmer eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialministeriumservice eingereicht. Der Fall ging bis zum EuGH, der sich der Rechtsmeinung der AK anschloss. Das Urteil gilt in Zukunft für alle gleichartigen Fälle. Die bisherige Rechtsauffassung der österreichischen Behörden, dass das Pflegekarenzgeld nur zusteht, wenn die betreute Person Anspruch auf Pflegegeld in Österreich hat, wurde vom Europäischen Gerichtshof für unionswidrig erklärt.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs basiert auf den Grundsätzen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer:innen und der Gleichbehandlung in der Europäischen Union. Das Gericht sieht das Pflegekarenzgeld als soziale Vergünstigung, die allen Arbeitnehmer:innen zugutekommen muss, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort ihrer zu pflegenden Angehörigen.

„Mit diesem Erfolg beim Europäischen Gerichtshof hat die Arbeiterkammer Oberösterreich einen wichtigen Schritt zur Förderung der Rechte von Pflegenden und zur Schaffung fairer Arbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa gesetzt. Alle EU-Bürger müssen gleich behandelt werden. Daher darf es beim Pflegkarenzgeld nicht darauf ankommen, wo jemand gepflegt wird“, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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