Oö. Jagdgesetz erzielt Einigung zwischen Grundbesitz und Jagd

Viele Wochen und Monate des Diskurses und der Verhandlungen liegen hinter uns. Doch nun ist der Konsens zwischen Grundeigentümer- Vertretung, Jägerschaft und der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes Oberösterreich gefunden. Das neue Oö. Jagdgesetz wird von allen Seiten mitgetragen und schafft die notwendige Balance zwischen Wald und Wild. Bereits in der Vorwoche wurde die Gesetzeskonformität der neuen Regelungen durch den Verfassungsdienst bestätigt. Nun geht das Gesetz in Begutachtung. Läuft alles nach Plan wird das Oö. Jagdgesetz in der ersten Landtagssitzung 2024 beschlossen. Damit gilt das Gesetz jedenfalls noch vor Beginn des neuen Jagdjahres am 1. April, so Agrar- und Jagd-Landesrätin Michaela Langer-Weninger.

Ausgedient: Oö. Jagdgesetz von 1964

Am 3. April 1964 wurde das geltende Oö. Jagdgesetz erlassen. Vieles hat sich in der Zwischenzeit verändert – gerade auch in der Jagd und im Forst. „Knapp 60 Jahre ist das geltende Jagdgesetz alt. Eine Überarbeitung damit längst überfällig. Regelungen sind veraltet, Verfahren unnötig langwierig und Deregulierungen erforderlich. Eine Generalüberholung im Sinne einer Neuerlassung ist damit unumgänglich“, ist Agrar- und Jagd-Landesrätin Michaela Langer-Weninger überzeugt. Gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer Oberösterreich hat sie Paragraph für Paragraph einer Prüfung unterzogen, Mängel behoben und Änderungen formuliert.

Neue Herausforderungen: Klimawandel, Aufforstungsflächen, gesellschaftliche Veränderungen

Nach den Borkenkäferkalamitäten, Windwürfen und anderen schweren Waldschäden, die letztlich auf den Klimawandel zurückzuführen sind, waren in den Vorjahren zahlreiche Aufforstungen notwendig. Damit die jungen Bäumchen nun aufkommen, braucht es ein anderes Wildtiermanagement als noch vor 10 oder 15 Jahren. Die heutigen Aufforstungsflächen sind wesentlich sensibler als der alteBaumbestand der 2000er Jahre“, betont LRin Michaela Langer-Weninger.

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Große Summen sind in den Aufbau und die Pflege des klimafitten Waldes von morgen investiert worden. Alleine in den vergangenen zwei Jahren waren es knapp 9 Mio. Euro. Eine wichtige und wertvolle Investition für Generationen, die es auch durch Adaptierungen im Oö. Jagdgesetz zu unterstützen gilt. „Sage und schreibe 2,5 Mio. Jungbäume sind 2021 und 2022 in Oberösterreich durch die Waldbäuerinnen und -bauern gesetzt worden. Nun gilt es Sorge zu tragen, dass dieser Wald der Zukunft, bestehend aus Douglasien, Buchen, Eichen, Lärchen, Fichten und Tannen auch heranwächst. Naturgemäß liegt das Aufkommen und Heranwachsen von gesunden Bäumen und damit wertvollem Stammholz im besonderen Interesse der Waldbäuerinnen und -bauern. Es ist aber mit Hinblick auf Bauen, Heizen, Hege und Lebensraum von Bedeutung für uns alle.

Neben der Regulierung des Wilds räumt Langer-Weninger auch der Besucherlenkung und der Bewusstseinsbildung für gewisse Fair Play Regeln im Wald große Bedeutung ein: Wenn ganze Touristengruppen durch Aufforstungsflächen ziehen und dabei Jungbäume niedertrampeln, hat der Wald der Zukunft keine Chance. Diese Schäden wiegen ebenso schwer wie der Wildverbiss. Ich bin überzeugt, niemand macht das bewusst. Der Schutz unseres Waldes liegt »in unser Natur«. Die gleichnamige Initiative sensibilisiert daher für richtiges Verhalten im Wald und versucht Besucherströme bestmöglich zu lenken.“ www.in-unserer-natur.at

Wald- und Wild-Management im Einklang

Das Oö. Jagdgesetz schafft eine solide Basis um Wald- und Wild-Management in Einklang zu bringen. „Das Gesetz kann jedoch nicht das Gespräch und das Miteinander vor Ort ersetzen. Wild- und Waldmanagement ist regions- und situationsabhängig. Was in den einem Jagdrevier notwendig ist, ist im anderen überzogen. Kommunikation und Zusammenarbeit von Bauernschaft und Jägerschaft ist und bleibt unerlässlich. Diesen Wald-Wild-Dialog wollen wir zu jeder Zeit fördern und auch leben. Die knapp 20 Verhandlungsrunden zwischen Landesjagverband, der Landwirtschaftskammer und der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Landes waren von diesem Gemeinschafts-Spirit getragen. Andernfalls hätten wir uns nicht auf dieses ausgeglichene und den beiderseitigen Interessen Rechnung-tragende Gesetz geeinigt“, so Gesetzesinitiatorin LRin Langer-Weninger.

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Wesentliche Inhalte des neuen Oö. Jagdgesetzes

Auf knapp 150 Seiten regelt das neue Oö. Jagdgesetz in 95 Paragrafen die Ausübung der Jagd als T eil der Landeskultur, also der Gesamtheit der Maßnahmen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Bodens und zur Erhaltung der Kulturlandschaft. Damit wird explizit das Zusammenspiel und die Notwendigkeit des Miteinanders von Jagd und Landwirtschaft betont“, so LRin Langer-Weninger: Die Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Jägerschaft zu fördern und zu vereinfachen, ist auch eine der drei wesentlichen Stoßrichtungen der Gesetzes-Neuerung. Darüber hinaus bringt das Oö. Jagdgesetz eine wesentliche Deregulierung sowie ein strenges und hartes Vorgehen gegen Wildtierkriminalität (Schädigung geschützter Arten).“

Wesentliche Neuerungen:

  • Der Gesetzestext wird zeitgemäß und modern formuliert. Zudem werden Bestimmungen basierend auf der Vollzugspraxis klargestellt und angepasst
  • Es werden weitgreifende Deregulierungsschritte gesetzt, wodurch der Verwaltungsaufwand für die Bezirksverwaltungsbehörden wesentlich verringert werden soll. Die Prüfung der Jagdpachtverträge etwa wird durch die Erstellung eines Musterpachtvertrags (Verordnung) samt einem Katalog an rechtlich geprüften Zusatzvereinbarungen vereinheitlicht. Der Prüfungsaufwand der Behörden kann so auf ein Minimum (um ca. 95 %) gesenkt werden
  • Erweiterung des Jagdgenossen-Kreises auf alle Eigentümer/innen von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken
  • Abgehen von der Verpflichtung zur Verpachtung durch Einräumung der Möglichkeit der Bestellung einer Verwalterin bzw. eines Verwalters
  • Mitwirkung der Gemeinde bei der Erstellung des Verteilungsplans sowie Möglichkeit das Pachtentgelt durch Gemeinden auszuzahlen
  • Verbot der Jagdausübung unter 18 Jahren ohne Begleitung einer volljährigen und entsprechend legitimierten Begleitperson 4
  • Änderungen hinsichtlich der Ausstellung von Jagdgastkarten. Nachweis einer jagdlichen Legitimation ist nunmehr jedenfalls erforderlich
  • Klare Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Jagdkartenentzüge und Festlegung einer Mindestentzugsdauer bei Schonzeitenverletzungen, wenn besonders geschützte Arten betroffen sind (Wildtierkriminalität). Sofortige Abgabepflicht der Jagdkarte nach Zustellung des Entzugsbescheids
  • Schaffung einer Möglichkeit, Wild welches in eine geschützte Kulturfläche eingedrungen ist und dort Schäden verursacht, unabhängig von der Schonzeit zu erlegen um weitere Schäden zu verhindern
  • Schaffung einer Möglichkeit der Behörde im Wege der Ersatzvornahme fehlende Abschüsse (Unterschreitung der Abschussplanzahlen) im Schutzwald zu veranlassen
  • Überfliegungsverbot mit Drohnen bei Hinweis auf die Ruhezone
  • Verbot der Auswilderung invasiver Arten und Verpflichtung der Jägerinnen bzw. Jäger zur Erlegung dieser Tierarten
  • Wegfall der Befristung hinsichtlich des Einsatzes von Nachtzielhilfen für die Schwarzwildbejagung
  • Konkretisierung der Fallfristen zur Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden, Einrichtung von Schiedsstellen als Art „Kompetenzzentren“ statt der bisherigen Kommissionen → Ziel ist ein Vergleich zwischen den Parteien, kommt dieser nicht zustande, ist der Schaden am ordentlichen Rechtsweg (bei Gericht) geltend zu machen
  • Umfassender Katalog an Strafbestimmungen (Strafmaß bei schweren Delikten bis 20.000 Euro). Mindeststrafe (2.000 Euro) für Verletzung der Schonzeiten, wenn davon besonders geschützte Arten betroffen sind

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Stimmen zum neuen Oö. Jagdgesetz

DAS SAGT DIE JAGD
LANDESJÄGERMEISTER HERBERT SIEGHARTSLEITNER

„Das Oö. Jagdgesetz ist sowohl für die Jagdrechtsinhaber (Grundeigentümer) als auch für die Jägerinnen und Jäger, also die Jagdausübungsberechtigten, unseres Bundeslandes von großer Bedeutung und eine zeitgemäße und aktuelle Rechtsmaterie für die vielen Aufgaben, die sie haben. Auch die Allgemeinheit profitiert von einem modernen Jagdgesetz, sei es bei der Artenvielfalt oder der Gesundheit der Wildbestände, die die Hegemaßnahmen der Jäger garantieren. Oder auch die fachlich richtige Regulierung von Wildbeständen, wenn wir an den Klimawandel und den Waldumbau denken.

Diese grundlegende Bedeutung des Oö. Jagdgesetzes für unsere Umwelt, die Natur und die Tierwelt mit den zahlreichen Zusammenhängen und Wirkungen beinhaltet auch die Bestätigung des Revierjagdsystems. Für die oberösterreichischen Jägerinnen und Jäger und deren Interessensvertretung, den OÖ Landesjagdverband, ist es nämlich von großem Interesse, eine moderne Rechtsmaterie mit zeitgemäßen, ökologischen Erkenntnissen und wissenschaftlicher Absicherung in Verbindung unserer besonderen Jagdkultur als Grundlage für die Praxis zu haben.

In den zahlreichen Gesprächen und Vorschlägen zum vorliegenden Gesetzesentwurf konnten überbordende Forderung aller Seiten relativiert werden und die große Bedeutung für Grundeigentümer, Jäger und Behördenvertreter, aber auch für die Allgemeinheit wurden eindeutig ausgedrückt.

Bei der Beachtung der entsprechenden individuellen Spielräume ist uns allen klar, dass wir für die Jagdausübung, aber auch für unsere Wildtiere in der Kulturlandschaft, mehr denn je eine zeitgemäße Leitlinie und bestmögliche Abstimmung mit allen Beteiligten für die nachhaltige Ausübung der Jagd benötigen. Das derzeitige Jagdgesetz erfüllt nach wie vor viele grundsätzliche Vorgaben. Im neuen Jagdgesetz sollen nun zeitgemäße Anpassungen, Aktualisierungen und eine Stärkung der Zielsetzungen und der Rahmenbedingungen erfolgen, die die Artenvielfalt, die Lebensräume, aber auch

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die nachhaltige Nutzung und das Wildmanagement zeitgemäß und effizient regeln. Jagd ist im Sinne des Gesetzes deutlich mehr als nur das Erlegen von Wildtieren.

Für den OÖ Landesjagdverband ist es von besonderer Bedeutung,

  • dass die Jagd als Teil unserer Landeskultur abgesichert bleibt, es keine Systemänderung gibt und allen Grundeigentümern ein Mitspracherecht im Bereich der Jagdvergabe eingeräumt wurde.
  • dass durch entsprechende Verordnungen eine zeitgemäße Entwicklung und entsprechende Handlungsmöglichkeit in der Jagdausübung gewährleistet ist.
  • dass eine Präzisierung und Anleitung der zahlreichen jagdlichen Tätigkeiten durch Richtlinien unterstützt werden, um die Praxistauglichkeit des Jagdgesetzes zu gewährleisten.
  • durch intensive Gespräche und getragen von beiderseitigen Kompromissen, einen entsprechenden Interessensausgleich zu schaffen.
  • dass das Wild per se nicht als Schädling betrachtet wird, sondern grundsätzlich als kostbares Gut unserer Natur zu sehen ist. Wenn es Probleme in der Kulturlandschaft gibt, gibt es zahlreiche Faktoren, die zu berücksichtigen sind. Die notwendige Ausgewogenheit konnte letztendlich nur erreicht werden, weil von allen Beteiligten, natürlich auch von den Behördenvertretern sowie der Gesetzgebung, mit entsprechendem Pragmatismus an einer Lösung gearbeitet wurde.“
  • DAS SAGT DIE GRUNDEIGENTÜMER-VERTRETUNG: OÖ LANDWIRTSCHAFTSKAMMER-PRÄSIDENT FRANZ WALDENBERGER: „In intensiven, harten und konstruktiven Verhandlungen konnte mit der oö. Jägerschaft ein Vorschlag für eine dringend erforderliche Modernisierung des Oö. Jagdgesetzes erarbeitet werden. Der erzielte Kompromiss trägt den Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in der Land- und Forstwirtschaft gezielt Rechnung und anerkennt die unverzichtbaren Leistungen der oö. Jägerschaft in der notwendigen Regulierung des Wildbestandes. Zudem wird damit auf die in der Natur stark veränderten Rahmenbedingungen im Zuge des Klimawandels reagiert. Damit kann die notwendige und konstruktive Allianz von Bäuerinnen und Bauern sowie Jägerinnen und Jägern auch für die Zukunft in verantwortungsbewusster Weise sichergestellt werden,“ erklärt LK-Präsident Franz Waldenberger zum erzielten Verhandlungskompromiss.

Künftig Wahl zwischen Jagdverpachtung und Bestellung eines Jagdverwalters
Zur Stärkung des Grundeigentums soll es in OÖ künftig für die Jagdgenossenschaften keinen Verpachtungszwang mehr geben. Damit kann die Stellung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen als Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entscheidend gestärkt werden. Wenn kein taugliches Übereinkommen für eine Jagdverpachtung erzielbar ist, kann künftig der neue Gemeindejagdvorstand auch einen eigenen Jagdverwalter bestellen und so die Jagdbewirtschaftung selbst in die Hand nehmen.

„Wir gehen davon aus, dass das auch in Zukunft eher der Ausnahmefall bleiben wird, dass damit aber die Verhandlungsposition der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wesentlich gestärkt werden kann“, ist Waldenberger überzeugt.

Der Musterjagdpachtvertrag soll künftig eine Reihe von Vertragsklauseln zur Stärkung der Grundeigentümerrechte enthalten, aus denen auf Ortsebene je nach Problemlage ausgewählt werden kann. Der Entwurf für die diesbezügliche Verordnung soll noch in Zusammenarbeit der Landesregierung, der Landwirtschaftskammer und dem Landesjagdverband ausgearbeitet werden. Wenn künftig der von der Landesregierung noch durch Verordnung zu erlassende Musterjagdpachtvertrag verwendet wird, wird eine Vorprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörden nicht mehr erforderlich sein. Auch das stellt eine wesentliche Stärkung des Grundeigentums und gleichzeitig eine zentrale Verwaltungsvereinfachung dar.

Die Feststellung der Eigenjagdgebiete, die mit dem neuen Gesetz schneller möglich sein soll (bisherige Wartezeit: bis zu neun Jahre), ist eine weitere deutliche Verbesserung für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

Aus Jagdausschuss soll Gemeindejagdvorstand werden

Der bisherige Jagdausschuss auf Ortsebene soll künftig in einen Gemeindejagdvorstand umgestaltet werden. Der Begriff Jagdvorstand macht klar, bei wem das Jagdrecht liegt.
„Für die Gemeindejagdvorstände soll es zusätzlich mit einer neuen noch zu erarbeitenden Geschäftsordnung eine Entrümpelung geben, die für künftige Jagdvorstände eine Vereinfachung darstellen soll“, zeigt sich Präsident Franz Waldenberger zuversichtlich. Laut dem neuen Gesetz werden die Gemeinden künftig zudem bei der Erstellung des Verteilungsplans für das Jagdpachtentgelt unterstützend mitwirken und befugt sein, die Auszahlung an die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchzuführen.

Landwirtschaftskammer wird explizit als Interessenvertretung der Jagdgenossenschafter verankert
Als wesentliche Klarstellung soll im Jagdgesetz verankert werden, dass die Landwirtschaftskammer OÖ die Interessensvertretung der Jagdgenossen und damit der Grundeigentümer/innen in jagdlichen Belangen ist.

Die Regelung zur Wildfütterung, die in den vergangenen Jahren immer wieder zu Konflikten geführt hat, wurde überarbeitet und ist als Kannbestimmung mit einer Verpflichtung zur Notzeit nun so definiert, dass sie den unterschiedlichen Lebensräumen vom Dachstein bis ins Mühlviertel gerecht wird. „Es ist eine wesentliche Stärkung des Grundeigentums, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Errichtung einer Fütterung künftig verweigern können, wenn es keine Notzeit gibt“, erläutert Waldenberger.

Praktikablere Wildschadensregulierung nun auf Bezirksebene

Beim zentralen Konfliktthema Wildschäden soll die Einrichtung von Schiedsstellen auf Bezirksebene für mehr Professionalität, Rechtssicherheit und Klarheit sorgen. Durch die Einrichtung dieser Schiedsstellen kann künftig weiterhin vor Einschaltung eines ordentlichen Zivilgerichtes eine einvernehmliche Schadensregulierung angestrebt werden. Gleichzeitig war es der Landwirtschaftskammer wichtig, dass der Gang zu einem ordentlichen Zivilgericht offenbleibt.

Mit der Einrichtung von einigen Schiedsstellen auf Bezirksebene (ca. ein bis drei Schiedsstellen je nach Größe des Bezirks) kann künftig hoch qualifiziertes und entsprechend geschultes Personal für die Schadensregulierung eingesetzt werden. Durch den Entfall der Wildschadenskommissionen auf Gemeindeebene ergibt sich auch eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung für die Gemeinden und ein wesentliches Konfliktpotential auf Ortsebene kann mit der Regelung weitgehend ausgeschaltet werden. „Eine unabdingbare Forderung der Landwirtschaftskammer war aber, dass bei einer Nichteinigung vor dem Schiedsgericht weiterhin der ordentliche Rechtsweg möglich ist. Der Gang zum ordentlichen Zivilgericht bleibt offen. Das war uns wichtig“, betont Präsident Waldenberger.

Weitreichende Fortschritte für Neuregelung der Abschussplanerstellung

Auch die Abschussplanverordnung soll novelliert werden. Die Absenkung der Verbissprozente, aber auch der Modus, dass Jagdgebiete, die eine schlechtere Beurteilung als die Stufe 1,3 haben, eine Erhöhung des Abschussplanes bekommen, ist aus Sicht der Landwirtschaftskammer ein zentraler und unverzichtbarer Fortschritt bei der Abschussplangestaltung der Jagdpartner auf Ortsebene. Zudem wird es eine Verdichtung der Vergleichs- und Weiserflächen geben, um künftig noch objektivere Aussagen zum Wildeinfluss auf Jagdgebietsebene treffen zu können.

„Hier wurden die wohl weitreichendsten inhaltlichen Fortschritte für die anstehenden Novellierungen der jagdrechtlichen Bestimmungen erzielt. Wir brauchen einen Wald, in dem sich die Tanne und das typische Laubholz ohne Flächenschutz etablieren können. Das muss das Ziel der Abschussplanverordnung sein. Der Klimawandel ist der Grund dafür, dass unsere Wälder weitreichend umgebaut werden müssen. Wenn wir für die zukünftigen Generationen klimafitte Waldbestände erhalten wollen, müssen wir jetzt mit einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Jagd und Waldeigentümern die Grundlagen schaffen“, ist Waldenberger überzeugt.

v.l.: LK-OÖ-Präsident Franz Waldenberger, Agrar-Landesrätin Michaela Langer-Weninger und Landesjägermeister Herbert Sieghartsleitner sind sich beim Inhalt einig
Fotos: Land OÖ/Leonie Gruber

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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