Antrag auf Überprüfung der Oö. Wolfsmanagementverordnung: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist Beschwerde als unzulässig zurück

Dem Verfahren zugrunde liegt die seit 30. Juni 2023 in Geltung stehende Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für den Wolf (Oö. Wolfsmanagementverordnung). Gegen diese Verordnung hat eine anerkannte Umweltorganisation eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und diese dem „gesamten Umfang nach als rechtswidrig angefochten“. Das Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerde mangels Zuständigkeit in bürgerfreundlicher Weise an den Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf dessen Normprüfungsmonopol für Verordnungen weitergeleitet. Im vorliegenden Zusammenhang wird auf die Medienmitteilung des Landesverwaltungsgerichts vom 9. August 2023 verwiesen.

Zwischenzeitlich hat jedoch die Umweltorganisation vom Landesverwaltungsgericht eine unmittelbare Entscheidung über ihre Beschwerde verlangt.

Das Landesverwaltungsgericht hat daher auf Basis der Verfahrensunterlagen entschieden, dass die Beschwerde – aus denselben Gründen, die für die Weiterleitung maßgeblich waren – als unzulässig zurückzuweisen war. Die Prüfung einer Verordnung steht nach der Bundesverfassung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zu.

Der genaue Wortlaut der Entscheidung kann im Internet unter der Geschäftszahl (LVwG-552719) abgerufen werden.

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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