Die Justizanstalt Ried im Innkreis zeigte bei der Bezirkshauptmannschaft Ried an, dass zwischen einem Strafgefangen und einem Studenten mehrfach unerlaubter telefonischer Kontakt stattgefunden habe. Der Wiener Student der Rechtswissenschaften, der auch die Bezeichnung „Cand. iur.“ führt und in derJustizanstalt Ried bereits amtsbekannt ist, wurde in der Folge wegen Übertretung des Strafvollzugsgesetzes mit einer Geldstrafe von € 100,- bestraft.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Student Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte dabei unter anderem vor, dass die Anschuldigungen „an den Haaren herbeigezogen“ und der Sachverhalt nicht rechtskonform ermittelt worden seien.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung, in welcher die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert wurde, zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Verhandlung fand jedoch in Abwesenheit des Studenten statt, der aus eigener Verantwortung, trotz ordnungsgemäßer Ladung, nicht erschienen ist und damit von der ihm gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu keinen Gebrauch machen wollte.
Festgestellt wurde, dass der Strafgefangene im Normalvollzug im Besitz eines unerlaubten Mobiltelefons war, über welches der Student mehrfach Kontakt zu ihm hatte. Der Student versuchte auf diesem Weg das Mithören über die Insassentelefonie (- über welche ebenfalls Kontakte stattgefunden haben -) zu umgehen. Bei der zugrundeliegenden Strafnorm des Strafvollzugsgesetzes handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Aufgrund der vom Studenten betonten juristischen Bildung und seiner amtsbekannten wiederholten „Rechtsmitteldienste“ für Strafgefangene in Fragen des Strafvollzuges, ist jedenfalls von Wissentlichkeit bzw. sogar Absicht auszugehen.